Art 1
Alle Mitglieder des FSPD sind verpflichtet, in ihrer Werbung die Grundsätze der Klarheit zu beachten und die in den Statuten und den Standesregeln verankerten Bestimmungen zu respektieren.
Art 2
Die Mitglieder verpflichten sich, ihren Beruf stets gewissenhaft, mit der angemessenen Sorgfalt und im Sinne der Wahrheitsfindung auszuüben. Der Auftragsgegenstand und die Honoraransätze sind vor Entgegennahme eines Auftrags schriftlich zu vereinbaren und inhaltlich für beide Seiten klar zu definieren. Grundlage jeder detektivischen Tätigkeit bildet das überprüfbare berechtigte Interesse des Auftraggebers.
Art 3
Die Mitglieder verpflichten sich, nur Aufträge anzunehmen, welche sie aufgrund ihrer Befähigung und innerhalb der gesetzlichen Normen ausführen können bzw. dürfen. Gegen Treu und Glauben oder gegen die guten Sitten verstossende Aufträge sind abzulehnen. Die Mitglieder führen die entgegengenommenen Aufträge nach bestem Wissen und Gewissen aus und sind der Wahrheit verpflichtet.
Art 4
Es ist standeswidrig, Aufträge auszuführen oder weiterzugeben, wenn das Mitglied in der gleichen Angelegenheit bereits für die Gegenpartei tätig war.
Art 5
Die Mitglieder sind verpflichtet, nach Erledigung eines Auftrags jedem Auftraggeber einen schriftlichen Bericht und eine detaillierte Abrechnung auszuhändigen. Abweichungen sind gemäss vorheriger Vereinbarungen statthaft.
Art 6
Es ist grob standeswidrig, unehrenhafte Arbeiten auszuführen oder ausführen zu lassen, Auftraggeber, Mitarbeiter oder Berufskollegen in irgend einer Art und Weise zu täuschen oder zu gefährden und den guten Ruf solcher Personen, des Verbandes oder des Berufsstandes zu schädigen oder Unwahrheiten zu verbreiten.
Art 7
Die Mitglieder verpflichten sich, von Berufskollegen angenommene Aufträge gewissenhaft und termingerecht auszuführen. Honorarforderungen aus solchen Aufträgen sind innerhalb von 30 Tagen zu begleichen.
Art 8
Gegenüber der Presse und in der Öffentlichkeit verhält sich das Mitglied diskret und ist bemüht, die Interessen und den guten Ruf der Mitglieder, des Verbandes und anderer Berufsorganisationen loyal zu repräsentieren und zu wahren.
Art 9
Ist ein Mitglied der Auffassung, dass ein anderes Mitglied gegen die Statuten oder gegen die Standesregeln verstossen hat, soll es dieses in geeigneter Form darauf hinweisen. Bleibt der kollegiale Hinweis ohne unmittelbaren Erfolg, ist bei groben Verletzungen unverzüglich der Vorstand zu informieren.