Einstimmig genehmigt an der Generalversammlung vom 15.6.2019.
Statuten
Die am 26.5.1952 in Zürich gegründete „Vereinigung Schweizerischer Privat-Detektive“ (VSPD), welche mit Beschluss der ordentlichen Generalversammlung vom 14.7.1970 ihren Namen in „Fachverband Schweizerischer Privat-Detektive“ (FSPD) geändert hat, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB mit Sitz am Ort, wo seine
Verwaltung geführt wird.
I. ZWECK
Art. 1/1 Der Zweck des FSPD ist die Wahrung und Vertretung der Interessen aller Mitglieder nach aussen, die Koordinierung und Behandlung der Berufsprobleme auf nationaler Ebene und die Förderung aller Möglichkeiten, welche zur Bildung eines hohen fachlichen Niveaus des Privatdetektivberufs in der Schweiz geeignet sind.
Art. 1/2 Der FSPD nimmt die Interessen seiner Verbandsmitglieder gegenüber ausländischen und internationalen Organisationen wahr.
II. MITGLIEDSCHAFT
Art. 2/1 Aktivmitglied des FSPD kann jede natürliche Person werden, welche den Privatdetektivberuf oder eine gleichwertige Tätigkeit seit mindestens zwei Jahren selbständig ausübt, das schweizerische Bürgerrecht oder eine Niederlassung (Ausweis C) besitzt, einen unbescholtenen Ruf geniesst, den Wohn- und Geschäftssitz in der Schweiz und die Rechtskundeprüfung bestanden hat. Das Aktivmitglied verfügt über eine Stimme.
Auf begründeten Antrag hin kann der Vorstand vom Absolvieren der Rechtskundeprüfung absehen.
Art. 2/2 In ausserordentlichen Fällen kann auch einer juristischen Person mit Sitz in der Schweiz die Aktivmitgliedschaft zugebilligt werden, sofern ein gesetzlicher Vertreter bestimmt ist, welcher diese juristische Person vorbehaltlos nach aussen und innen vertritt. Dieser gesetzliche Vertreter, für welchen die Voraussetzungen gemäss Art. 2/1 der Statuten und Art. 1 bis 3 der Ausführungsbestimmungen erfüllt sein müssen, nimmt in seinen Rechten und Pflichten gegenüber dem FSPD die gleiche Stellung ein wie eine natürliche Person.
Art. 2/3 Passivmitglied des FSPD kann jede natürliche Person werden, welche das schweizerische Bürgerrecht oder eine Niederlassung (Ausweis C) besitzt und Wohnsitz in der Schweiz hat. Das Passivmitglied hat kein Stimm-, jedoch ein Mitspracherecht.
Art. 2/4 Passivmitglieder, welche in den Vorstand gewählt werden, verfügen über das gleiche Stimmrecht wie ein Aktivmitglied.
Art. 2/5 Einem Passivmitglied ist es nicht gestattet, seine Zugehörigkeit zum FSPD weder in der Werbung noch auf andere Weise zu publizieren.
Art. 2/6 Die Passivmitgliedschaft kann auch einer juristischen Person zugebilligt werden, sofern ein gesetzlicher Vertreter bestimmt ist, welcher diese juristische Person vorbehaltlos nach aussen und innen vertritt und die Voraussetzungen gemäss Art. 2/3 der Statuten und Art. 1/2 der Ausführungsbestimmungen erfüllt sind.
Art. 2/7 Korrespondierendes Mitglied (KM) kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche ihren Wohn- und Geschäftssitz im Ausland hat und den Privatdetektivberuf oder eine gleichwertige Tätigkeit selbständig ausübt und über einen Landesverband oder als Einzelmitglied der IKD angeschlossen ist.
Personen, welche nicht einem IKD-Landesverband angehören, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Landesverbandes.
Das KM hat Mitsprache-, jedoch kein Stimmrecht. Es wird über das Verbandsgeschehen orientiert, an die Generalversammlung eingeladen und kann in seiner Korrespondenz auf die Zugehörigkeit zum FSPD hinweisen.
Art. 3 Jedes Aktivmitglied ist verpflichtet, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen.
Art. 4/1 Über die Aufnahme als Mitglied in den FSPD entscheidet der Vorstand. Zur Prüfung der Aufnahmegesuche besteht eine Aufnahmekommission, welche sich aus Aktiv- bzw. Vorstandsmitgliedern zusammensetzt. Die Aufnahmekommission ist gegenüber dem Vorstand zu einer Stellungnahme verpflichtet. Sämtliche behandelten Aufnahmegesuche werden durch Rundschreiben oder Publikation im Verbandsblatt den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht.
Art. 4/2 Einwände gegen einen Bewerber müssen innerhalb von 14 Tagen seit dem Versand schriftlich und begründet dem Präsidenten eingereicht werden. In zwingenden Fällen ist eine Nachfrist zulässig.
Art. 4/3 Bei Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Bewerber die Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Der Entscheid des Vorstandes ist definitiv. Vorbehalten bleibt Art. 4/4 der Statuten.
Art. 4/4 Der Vorstand ist verpflichtet, bei der ordentlichen oder einer ausserordentlichen Generalversammlung die Mitglieder über Bewerber zu orientieren, deren Aufnahmegesuch abgelehnt worden ist. Die Ablehnungsgründe können bekannt gegeben werden. Ein durch den Vorstand abgelehntes Aufnahmegesuch kann nur durch ein einfaches Mehr der Generalversammlung in Wiedererwägung gezogen werden. In diesen Fällen entscheidet die folgende Generalversammlung, nach erneuter Prüfung, mit einem einfachen Mehr über die Aufnahme oder Ablehnung des Bewerbers.
Art. 4/5 Zur Behandlung eines durch den Vorstand abgelehnten Aufnahmegesuches kann die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung nicht verlangt werden.
Art. 4/6 Der Austritt aus dem FSPD muss durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand und auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. In ausserordentlichen Fällen ist der sofortige Austritt mit Zustimmung des Vorstandes möglich.
Art. 4/7 Wer die in Art. 2 der Statuten festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, verliert seine Mitgliedschaft.
Art. 4/8 Der Vorstand ist berechtigt, bei Verletzung allgemeiner Berufs- und Verbandspflichten einen Verweis zu erteilen oder ein Mitglied auszuschliessen. Je nach Art und Schwere des Verstosses kann der Vorstand bis zur Klärung des Sachverhalts eine vorläufige Sistierung der Mitgliedschaft verfügen. In beiden Fällen ist das Mitglied vorher durch den Präsidenten oder durch den Vorstand anzuhören. Ist ein Vorstandsmitglied betroffen, hat es in den Ausstand zu treten.
Art. 4/9 Gegen Beschlüsse des Vorstandes kann ein Rekurs eingereicht werden, welcher aufschiebende Wirkung hat. Wird ein solcher Rekurs von einem Betroffenen eingereicht und beträgt die Frist bis zur folgenden Generalversammlung mehr als drei Monate, muss der Vorstand eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen oder eine Urabstimmung durchführen. Sowohl die Generalversammlung als auch die Urabstimmung auf dem Korrespondenzweg unterliegen einem Mehrheitsbeschluss (einfache Mehrheit).
Art. 4/10 Wird ein Mitglied im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit öffentlich verdächtigt, angeschuldigt oder rechtskräftig verurteilt, so ist umgehend der Vorstand zu informieren. Dieser beschliesst über Form und Inhalt von Stellungnahmen gegenüber Anfragen von Drittpersonen.
Art. 5/1 Ein Aktivmitglied, welches nicht wegen unehrenhafter Gründe den Beruf als Privatdetektiv aufgibt, kann auf seinen Antrag und nach Genehmigung durch den Vorstand weiterhin dem FSPD als Passivmitglied angehören.
Art. 5/2 Personen, welche sich um den FSPD besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie stehen in den Rechten der Aktivmitglieder, sind jedoch von einer Beitragspflicht befreit.
III. ORGANE DES FSPD
Art. 6 Die Organe des FSPD sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Aufnahmekommission
d) die Rechnungsrevisoren
Art. 7/1 Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr statt.
Art. 7/2 Der Vorstand kann eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 1/5 der Aktivmitglieder unter Angabe der Gründe einen Antrag stellt.
Art. 7/3 Die Einladungen erfolgen schriftlich, mindestens 30 Tage vor dem Versammlungsdatum und unter Angabe der zu behandelnden Traktanden.
Art. 8 Der Generalversammlung steht die Erledigung aller nicht dem Vorstand überwiesenen Geschäfte zu. Im Besonderen:
a) Wahl des Präsidenten und des übrigen Vorstandes. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
b) Wahl der Aufnahmekommission.
c) Wahl von zwei Rechnungsrevisoren.
d) Festsetzung der Jahresbeiträge für Aktiv-, Passiv- und Korrespondierende Mitglieder.
e) Festsetzung aller Bearbeitungsgebühren und Gebühren der Verbandsausweise.
f) Festsetzung ausserordentlicher Beiträge.
g) Abnahme der Jahresberichte (Präsident, Sekretär, IKD-Delegierter).
h) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes.
i) Entlastung der Organe des FSPD.
k) Behandlung allfälliger Rekurse gemäss Art. 4/9 der Statuten und Art. 16 der Ausführungsbestimmungen.
l) Änderungen der Statuten, deren Ausführungsbestimmungen und der Standesregeln.
m) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
n) Behandlung allfälliger Anträge. Anträge von Mitgliedern müssen mindestens 30 Tage vor jeder Generalversammlung in schriftlicher Form dem Präsidenten zugestellt und von diesem mindestens 15 Tage vor der Generalversammlung den Stimmberechtigten zur Kenntnis gebracht werden.
o) Verschiedenes.
p) Auflösung des FSPD gemäss Art. 14 der Statuten.
Art. 9 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Art. 10/1 Der Vorstand setzt sich zusammen aus
– Präsident
– Kassier/Vizepräsident
– Sekretär/Aktuar
Der Präsident und der Kassier/Vizepräsident gehören entweder der deutschen Schweiz oder der lateinischen Schweiz an.
Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und ist wieder wählbar.
Art. 10/2 Die rechtsverbindliche Unterschrift führen für den Verband der Präsident, der Sekretär und der Kassier kollektiv zu zweien.
IV. KASSAWESEN
Art. 11 Die Einnahmen des FSPD sind:
a) Bearbeitungsgebühren
b) Gebühren der Verbandsausweise
c) Jahresbeiträge der Aktiv-, Passiv- und Korrespondierenden Mitglieder
d) Nettoerträge aus dem Verbandsblatt
e) Mahngebühren und allfällige Bussen
f) Ausserordentliche Beiträge
g) Spenden und Zuwendungen
Art. 12/1 Für die Verbindlichkeiten des FSPD haftet nur das Verbandsvermögen.
Art. 12/2 Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.
V. RECHTSKONSULENZ
Art. 13/1 Für die Behandlung von Differenzen unter Mitgliedern kann, unter Kostenfolge für die Beteiligten, der Rechtskonsulent des FSPD beansprucht werden. Die Parteien unterziehen sich in diesem Fall dem Entscheid des Rechtskonsulenten und verzichten auf ein Rechtsmittel (Entscheid nach bestem Wissen und Gewissen).
Art. 13/2 Bei Differenzen im Zusammenhang mit einem Auftragsverhältnis zwischen Mitgliedern einerseits und ausserhalb des FSPD stehenden Personen anderseits kann das Mitglied an den Präsidenten ein Gesuch um Rechtskonsulenz stellen. Der Vorstand entscheidet endgültig über die Gewährung oder Ablehnung der Rechtskonsulenz.
Art. 13/3 Der Gewährung der Rechtskonsulenz kann nur dann zugestimmt werden, wenn das Mitglied in Ausübung seiner Tätigkeit die Statuten, die Ausführungsbestimmungen und die Standesregeln beachtet hat und ein vollständig ausgefülltes Formular über das Auftragsverhältnis vorliegt.
Art. 13/4 Das Mitglied haftet für die Kosten des Rechtskonsulenten. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Empfehlung des Rechtskonsulenten einholen.
VI. AUFLÖSUNG DES FSPD
Art. 14/1 Der FSPD kann aufgelöst werden, wenn anlässlich einer Generalversammlung 3/4 aller Aktivmitglieder anwesend sind und 2/3 der Stimmberechtigten einer Auflösung zustimmen.
Art. 14/2 Bei Auflösung des FSPD wird das Nettovermögen gemäss Beschluss der Generalversammlung verwendet. Bei diesem Beschluss ist die 2/3- Mehrheit erforderlich.
VII. ZUSATZBESTIMMUNGEN
Art. 15 Zu diesen Statuten gehören die Ausführungsbestimmungen und die Standesregeln, welche ebenfalls von der Generalversammlung genehmigt wurden.
VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 16 Zwingendes eidgenössisches und kantonales Recht geht den Statuten, den Ausführungsbestimmungen und den Standesregeln gemäss Art. 63 ZGB vor.
Art. 17 In Fällen, für welche die Statuten, die Ausführungsbestimmungen und die Standesregeln keine Bestimmungen enthalten, kann der Vorstand, unter schriftlicher Orientierung der Mitglieder, eine dem Sinn und Zweck des FSPD entsprechende Regelung treffen.
Art. 18 Die Statuten werden in deutscher, französischer und italienischer Sprache verfasst. Für Auslegungsfragen ist der deutsche Originaltext massgebend.
AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
Art. 1/1 Das Mindestalter für die Aufnahme als Aktivmitglied in den FSPD beträgt 25 Jahre.
Art. 1/2 Das Mindestalter für die Aufnahme von Passiv- und Korrespondierenden Mitgliedern beträgt 20 Jahre.
Art. 1/3 Auf ein schriftlich begründetes Gesuch hin kann in ausserordentlichen Fällen die Generalversammlung einem Bewerber die Aufnahme bewilligen, welcher das vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht hat. In solchen Fällen müssen die bisherige Tätigkeit und fachlichen Voraussetzungen besonders gewürdigt und berücksichtigt werden.
Art. 2 Einem Gesuch um Aufnahme als Aktivmitglied in den FSPD sind folgende Unterlagen beizulegen:
a) Lebenslauf mit lückenlosen Angaben über Schulbesuch, berufliche Ausbildung und bisherige Tätigkeiten, sowie die aus diesen Bereichen erlangten Zeugnisse.
b) Auszug aus dem eidgenössischen Zentralstrafregister.
c) Leumundszeugnis der Wohngemeinde.
d) Angaben des Betreibungs- und Konkursamts über die aktuellen Betreibungen bzw. die in den letzten fünf Jahren allenfalls ausgestellten Verlustscheine.
e) Fotokopien der gültigen kantonalen Bewilligung zur Berufsausübung.
f) Generalvollmacht zuhanden der Aufnahmekommission für die vollständige Überprüfung des Bewerbers.
Art. 3 Die Aktivmitgliedschaft tritt erst in Rechtskraft, wenn:
a) Der Eintrag ins Handelsregister gemäss Art. 3 der Statuten erfolgt ist.
b) Die Vorauszahlung der Bearbeitungsgebühr und des Mitgliederbeitrags für das erste Jahr geleistet ist.
c) Der Bewerber die Rechtskundeprüfung bestanden und das Bestätigungsschreiben des Vorstandes erhalten hat.
Art. 4 Jedem Mitglied wird eine Urkunde abgegeben. Diese bleibt Eigentum des FSPD.
Art. 5 Es dürfen keine eigenen Ausweise erstellt oder an Mitarbeiter abgegeben werden. Es sind ausschliesslich die vom FSPD erstellten Ausweise zu verwenden.
Art. 6 Die Jahresbeiträge werden jeweils an der Generalversammlung festgesetzt.
Art. 7/1 Die Bearbeitungsgebühren werden festgesetzt:
– für Aktivmitglieder Fr. 300.–
– für Passivmitglieder Fr. 100.–
Art. 7/2 Für Korrespondierende Mitglieder kann eine Bearbeitungsgebühr erhoben werden, insbesondere wenn sie keinem Landesverband angehören.
Art. 7/3 Familienangehörige von Aktivmitgliedern, welche dem FSPD als Passivmitglieder beitreten möchten, bezahlen keine Bearbeitungsgebühren.
Art. 8 Die Gebühren für die Mitglieder- und Mitarbeiterausweise betragen Fr. 20.–.
Art. 9/1 Die Mitgliederbeiträge für das laufende Jahr müssen bis spätestens am 31. März bezahlt sein.
Art. 9/2 Mitglieder, welche ausserhalb ihres ordentlichen Geschäftsdomiziles, jedoch in der Schweiz, ein Zweigbüro unterhalten, bezahlen pro Zweigbüro einen zusätzlichen Beitrag in der Höhe von 50% des ordentlichen Jahresbeitrages, insofern das betreffende Mitglied dieses Zweigbüro in das FSPD-Adressverzeichnis aufnehmen lassen will. Analoges gilt für die Korrespondierenden Mitglieder.
Art. 9/3 Ist ein Mitglied mit seinen Beitragszahlungen im Verzug, erfolgt eine schriftliche Mahnung. In ausserordentlichen Fällen kann auf ein rechtzeitig gestelltes und begründetes Gesuch hin durch den Vorstand eine besondere Regelung vorgenommen werden.
Art. 9/4 Bleibt die angesetzte Zahlungsfrist unbenutzt, so ist der Vorstand befugt, das betreffende Mitglied sofort aus dem FSPD auszuschliessen. Gegen einen solchen Ausschluss wegen Nichtbezahlens des Mitgliederbeitrages gibt es kein Rechtsmittel an die Generalversammlung.
Art. 9/5 Der Ausschluss wird im Verbandsblatt veröffentlicht oder den Mitgliedern in einer andern Form zur Kenntnis gebracht.
Art. 10 Andere finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem FSPD sind innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt zu erfüllen.
Art. 11 Die Aktivmitglieder sind dafür verantwortlich, dass nur einwandfreie und in den bürgerlichen Ehren und Rechten stehende Personen als Mitarbeiter beigezogen werden. Auf Gesuch hin wird für solche Mitarbeiter ein separater Mitarbeiter-Ausweis ausgestellt. Dieser ist persönlich und nicht übertragbar.
Art. 12/1 Jedes Aktivmitglied ist verpflichtet, an den ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen teilzunehmen.
Art. 12/2 Entschuldigungen sind rechtzeitig und in schriftlicher Form an den Präsidenten zu richten.
Art. 12/3 Bei unentschuldigter Abwesenheit hat das Aktivmitglied eine Ordnungsbusse von Fr. 40.– zu bezahlen.
Art. 12/4 In begründeten Fällen kann auch eine verspätete Entschuldigung akzeptiert und auf eine Busse verzichtet werden.
Art. 13 Dem Aktivmitglied wird empfohlen, auf seinen Drucksachen die Mitgliedschaft zum FSPD, zum SGV und zur IKD hervorzuheben.
Art. 14 Die Firmenbildung hat nach Art. 944 ff OR zu erfolgen. Die Verwendung einer ausschliesslichen Fantasiebezeichnung ist unzulässig.
Art. 15/1 Wenn ein Mitglied eine vom Vorstand angeordnete Massnahme oder eine ihm erteilte Verfügung nicht beachtet, können die anderen Mitglieder, anstelle einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung, im Vernehmlassungsverfahren orientiert und um eine Stellungnahme gebeten werden.
Art. 15/2 Anerkennt ein Mitglied einen im Vernehmlassungsverfahren erwirkten Entscheid nicht, so kann es durch den Vorstand aus dem FSPD ausgeschlossen werden.
Art. 15/3 Gegen einen solchen Vorstandsbeschluss steht dem Mitglied das Rekursrecht gemäss Art. 4/9 der Statuten zu.
Art. 16 Bei einem Austritt aus dem FSPD hat das Mitglied den Verbandsausweis, allfällige Mitarbeiterausweise und die Urkunde, welche ihm die Zugehörigkeit zum FSPD bestätigt hat, dem Präsidenten zurückzugeben.
Art. 17/1 Ausgeschlossene oder ausgetretene Mitglieder sind verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen nach dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss, jeden Hinweis auf die frühere Mitgliedschaft beim FSPD in der ganzen Korrespondenz und Werbung zu streichen.
Art. 17/2 Bei Nichtbeachten dieser Anordnung kann die Streichung gerichtlich gefordert werden. Im Weiteren ist der Vorstand berechtigt, den Fehlbaren wegen unlauteren Wettbewerbs einzuklagen und den Ausschluss zu veröffentlichen.
Art. 17/3 Unter besonderen Voraussetzungen, wie beispielsweise Tod oder Arbeitsunfähigkeit eines Aktivmitgliedes, kann der Vorstand auf Gesuch hin einer mit der Firma vertrauten Person bis zu einem Jahr die Rechte und Pflichten eines Aktivmitgliedes substituieren.
Art. 18 Das Verbandsblatt wird grundsätzlich an Aktiv-, Passiv- und Korrespondierende Mitglieder abgegeben.